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I.
Allgemeine Richtlinien / Grundsätze Die PsychotherapeutInnen VPB anerkennen die ''Kantonale Verordnung betreffend die selbständige Berufsausübung der Psychotherapeuten'' vom 22. November 1977 und die darin enthaltenen Bestimmungen. Die Standesordnung des VPB stimmt inhaltlich überein mit den Standesregeln der CHARTA-Unterzeichner. II.
Kompetenz, Verantwortung und Rechte der PsychotherapeutInnen Die PsychotherapeutInnen
VPB respektieren die Persönlichkeit und Integrität ihrer PatientInnen
und meiden jeglichen Missbrauch ihrer Kompetenz; sie nutzen das einer
therapeutischen Beziehung immanente Abhängigkeitsverhältnis
in keiner Weise aus. Dies gilt nach ethischem und menschlichem Ermessen
auch über das Ende der Therapie hinaus. Nicht erlaubt sind insbesondere
jede Nötigung, politische Indoktrination und religiöse Missionierung.
Sexuelle Beziehungen innerhalb einer Therapie können unter keinen
Umständen als therapeutische Massnahme verstanden werden, sondern
gelten immer als Missbrauch oder Kunstfehler. Es liegt alleine in der
Verantwortung der PsychotherapeutInnen, sexuelle Handlungen aus der Therapie
herauszuhalten. Die PsychotherapeutInnen VPB sind sich der Grenze ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten, der von ihnen verwendeten Methoden sowie ihrer eigenen Person bewusst. Sie verpflichten sich, die selbstreflektierende Haltung, wie sie sie während der Ausbildung erlernt und geübt haben, weiter zu bewahren und die Erkenntnisse der Psychohygiene auch bei sich selbst anzuwenden. Die PsychotherapeutInnen VPB verpflichten sich zu regelmässiger Fortbildung. Sie absolvieren und dokumentieren diese wahlweise nach den Vorgaben des SPV oder der FSP. Die PsychotherapeutInnen VPB unterstehen der Schweigepflicht. Sie informieren ihre PatientInnen darüber. Die Schweigepflicht bleibt über das Behandlungsende, über den Tod der PatientInnen und auch bei Aufgabe der Berufstätigkeit bestehen. In bestimmten Fällen können die PatientInnen ihre PsychotherapeutInnen von der Schweigepflicht entbinden, z.B. wenn Anspruch auf Krankenkassen- oder IV-Leistungen besteht und ein entsprechender Antrag zu Handen des Vertrauensarztes gestellt werden muss. Von jedem/r PatientIn wird nach den ersten Therapiestunden eine schriftliche Basis-dokumentation erstellt, und diese wird im Laufe der Psychotherapie durch die Prozess- und Verlaufsdokumentation ergänzt. Beides dient der Qualitätskontrolle und dazu, den Behand-lungsverlauf dokumentieren zu können. Festzuhalten sind Problematik und Symptome, Anliegen und Ziele, Diagnose und Prognose, Methode und Frequenz, Interventionen und Vorkommnisse, sowie alle Vereinbarungen. Zu Aus- und Weiterbildungszwecken dürfen Falldarstellungen ohne Einwilligung der PatientInnen nur in einem geschlossenen Rahmen und nur insoweit gegeben werden, als keinerlei Rückschlüsse auf die Identität der PatientInnen möglich sind. PsychotherapeutInnen, die das Berufsgeheimnis verletzen, machen sich strafbar. Vor Beginn einer Therapie vereinbaren die PsychotherapeutInnen mit den PatientInnen die Rahmenbedingungen (Setting). Honorar und Zahlungsmodus sind vor Aufnahme einer Psychotherapie zu regeln, ebenso die Bezahlung festgelegter Stunden, die von den PatientInnen versäumt werden, sofern diese nicht mindestens 24 Stunden zuvor begründet abgesagt werden. Erstgespräche können in Rechnung gestellt werden, Telefongespräche, die therapeutischen Charakter haben, ebenfalls gemäss Zeitaufwand. Gefälligkeitsgutachten
sind nicht statthaft. III.
Rechte der PatientInnen Bei Barzahlung haben die PatientInnen Anspruch auf eine Quittung. Die PatientInnen haben das Recht, jederzeit eine Therapie zu beenden. Im Falle
missbräuchlicher Behandlung der PatientInnen durch die PsychotherapeutInnen,
in Form von sexuellem, politischem, religiösem oder finanziellem
Missbrauch, haben die PatientInnen das Recht, sich an die zuständige
Instanz des VPB zu wenden. Diese setzt sich, unter Wahrung der Schweigepflicht,
sowohl für den Schutz der PatientInnen als auch der PsychotherapeutInnen
ein. Sie übernimmt die nötigen Abklärungen und stellt gegebenenfalls,
in Absprache mit den PatientInnen, entsprechende Anträge an den Vorstand. IV.
Einstellung gegenüber Berufskolleginnen und -kollegen und Berufsstand Die vom VPB anerkannten psychotherapeutischen Methoden und Richtungen werden von den Mitgliedern respektiert. Meinungsverschiedenheiten, die sich dadurch ergeben, müssen auf sachliche und faire Art und Weise ausgetragen werden. Im Falle gravierender, nicht zu behebender Differenzen oder Streitigkeiten soll der Vorstand orientiert und zur Schlichtung beigezogen werden, insbesondere bevor Schritte in Richtung Öffentlichkeit gemacht werden. Im Falle von Öffentlichkeitsarbeit sind die PsychotherapeutInnen VPB zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Sie handeln ihrem beruflichen Ethos entsprechend. Ihre Äusserungen haben ihre fachliche Kompetenz nicht zu überschreiten, und sie müssen sich der Verantwortung ihrem Berufsstand und ihren BerufskollegInnen gegenüber stets bewusst sein. Genehmigt von der Mitgliederversammlung vom 27. März 1996, Nachträge am 26. März 2003.
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| last modified: 2005-05-25 | ||