1.
Name und Sitz
2. Zweck
3. Mittel (Finanzen)
4. Mitgliedschaft
5. Organisation
6. Statutenrevision
7. Auflösung des Verbandes
8. Schlussbestimmung
1.
Name und Sitz
Der ''Verband
der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beider Basel'' (VPB)
ist ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB). Er ist hervorgegangen aus dem am 26. Oktober 1971 in Basel gegründeten
''Basler Berufsverband praktizierender Psychologen''.
Der Sitz des Verbandes befindet sich in Basel.
2.
Zweck
Der VPB
will die PsychotherapeutInnen der Kantone Basel-Stadt und Baselland
zusammenschliessen und die fachlichen, ethischen und wirtschaftlichen
Interessen ihres Berufsstandes fördern. Dies geschieht durch:
2.1 das Eintreten für die Sache der Psychotherapie und die Wahrung
der Berufs- und Standesinteressen (z.B. Titelschutz, Berufsgeheimnis);
2.2 das Ausarbeiten und Überwachen von Anforderungen für die
Ausbildung und die Berufsausübung;
2.3 die Förderung und Pflege des wissenschaftlichen und kollegialen
Kontakts;
2.4 die Verpflichtung auf die für alle Mitglieder verbindliche
Standesordnung, welche übereinstimmt mit den Standesregeln der
Schweizer Charta für Psychotherapie, und das Ausarbeiten eines
entsprechenden Verfahrens;
2.5 die Zusammenarbeit mit Organisationen, die sich mit Psychotherapie
und verwandten Gebieten befassen;
2.6 die Zusammenarbeit mit und die Interessenvertretung gegenüber
öffentlichen und politischen Instanzen in Belangen der Psychotherapie,
z.B. Krankenkassen, Ärzten, psychiatrischen Stellen, Behörden,
etc.;
2.7 die Mitgliedschaft in der Schweizer Charta für Psychotherapie;
2.8 Öffentlichkeitsarbeit.
3.
Mittel (Finanzen)
Der VPB
finanziert sich durch jährliche Mitgliederbeiträge und durch
Beiträge Dritter.
Für Verbindlichkeiten haftet nur das Verbandsvermögen.
Die Rechnung des VPB wird von dem/der KassierIn besorgt und von zwei
RevisorInnen jährlich überprüft.
Mitgliederbeiträge und Budget werden auf Antrag des Vorstands von
der Generalversammlung beschlossen.
4.
Mitgliedschaft
Der VPB
besteht aus ordentlichen, ausserordentlichen, studentischen und Ehrenmitgliedern.
Das Stimm- und Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern
vorbehalten.
Nur ordentliche Mitglieder, die die Charta-Bedingungen erfüllen,
können über Themen abstimmen, die die Charta betreffen, und
als Charta-Delegierte gewählt werden. (*)
Auf Antrag kann der Vorstand für diejenigen Mitglieder den Mitgliedsbeitrag
reduzieren oder aussetzen, die aus Altersgründen, wegen langer,
schwerer Erkrankung oder dergleichen ihre berufliche Tätigkeit
aufgeben oder so einschränken, dass sie keine nennenswerten Einkünfte
mehr aus ihr beziehen. Dies gilt auch für Mitglieder, die in wirtschaftliche
Not geraten sind. Die Mitgliedsrechte der Betroffenen bleiben vollständig
gewahrt.
4.1 Aufnahmebedingungen
(*)
a) Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer
1. im Besitz einer Bewilligung des Kantons Basel-Stadt oder des Kantons
Baselland zur selbständigen Berufsausübung als PsychotherapeutIn
ist und
2. entweder einen der Titel "PsychotherapeutIn SPV", "FachpsychologIn
für Psychotherapie FSP", "PsychotherapeutIn SBAP"
oder "FachärztIn für Psychiatrie und Psychotherapie FMH"
besitzt (eingeschlossen die jeweiligen Fachtitel für Psychotherapie
mit Kindern und Jugendlichen) oder eine Bescheinigung von einem
dieser Verbände vorlegt, dass er/sie dessen entsprechende Bedingungen
erfüllt.
b)
Als ausserordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer
1. im Besitz einer Bewilligung des Kantons Basel-Stadt oder des Kantons
Baselland zur selbständigen Berufsausübung als PsychotherapeutIn
ist und
2. in einer psychotherapeutischen Ausbildung steht.
c)
Als studentisches Mitglied kann aufgenommen werden, wer an Psychotherapie
interessiert ist und belegt, dass er/sie ein Psychologie- oder Medizinstudium
an einer Schweizerischen Universität absolviert. Studentische Mitglieder
dürfen den Namen VPB nicht verwenden.
d) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die
sich um den Berufsstand in besonderem Masse verdient gemacht haben.
4.2 Aufnahmeverfahren
Aufnahmegesuche sind an die Aufnahmekommission zu richten.
Die Aufnahme als ordentliches oder ausserordentliches Mitglied erfolgt
durch Vorstandsbeschluss auf Antrag der Aufnahmekommission. Die Mitglieder
werden über den Beschluss orientiert und haben die Möglichkeit,
innerhalb von 14 Tagen begründet Einspruch zu erheben. Ohne erfolgte
Einsprache ist die Aufnahme definitiv.
Ehrenmitglieder
werden vom Vorstand vorgeschlagen und an einer Generalversammlung in
offener Abstimmung mit einfachem Mehr aufgenommen.
Studentische
Mitglieder werden auf ihr Gesuch hin formlos durch die Aufnahmekommission
aufgenommen.
4.3 Einhaltung
der Standesordnung
Eine
durch die Generalversammlung gewählte Standeskommission überwacht
die Einhaltung der Standesordnung. Sie orientiert Mitglieder und Aussenstehende
über die Standesregeln, berät Personen, die sich von einem
Mitglied falsch behandelt fühlen, führt Ombudsverfahren mit
dem Ziel der Einigung und Versöhnung sowie Standesverfahren, die
verbandsinterne Sanktionen zur Folge haben können. Sie kann Anzeigen
auch retournieren und die anzeigende Person auf ein Gericht oder eine
Dachorganisation hinweisen.
Ein Austritt aus dem Verband beendet ein laufendes Verfahren
nicht.
Alles Weitere regelt das Verfahrensreglement der Standeskommission.
(°)
4.4 Ende
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch
1. Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.
Er kann nur auf Ende des laufenden Geschäftsjahres (Kalenderjahr)
erfolgen;
2. Ausschluss, der bei schwerer oder wiederholter Verletzung
der Standesordnung von der Standeskommission verfügt werden kann;
3. Streichung aus der Mitgliederliste, sofern ein Mitglied seine
finanziellen Verpflichtungen dem Verband gegenüber nicht erfüllt.
Eine schriftliche Mahnung muss dem Beschluss der Generalversammlung
vorausgehen;
4. den Tod eines Mitglieds.
Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten
gegenüber dem VPB, ausser im Falle eines laufenden Standesverfahrens.
5.
Organisation
Die
Organe des VPB sind:
- Die Generalversammlung,
- der Vorstand,
- die Delegierten,
- spezielle Kommissionen und Arbeitsgruppen
- die Rechnungs-RevisorInnen.
5.1 Die
Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
1. Die Abnahme des Jahresberichtes des/der PräsidentIn und der
Kommissionen und Arbeitsgruppen;
2. die Abnahme der Jahresrechnung und die Beschlussfassung über
das Budget;
3. die Entlastung des Vorstands;
4. die Wahl des/der PräsidentIn und der weiteren Vorstandsmitglieder;
5. die Wahl der Delegierten von speziellen Kommissionen, insbesondere
der Standeskommission;
6. die Wahl der RechnungsrevisorInnen;
7. die Wahl von Ehrenmitgliedern;
8. den Ausschluss von Mitgliedern (mit Ausnahme von Ausschlüssen,
die die Standeskommission beschliesst);
9. Statutenänderungen;
10. die Festlegung des Jahresbeitrags;
11. die Auflösung des Verbands.
5.2 Durchführung
der Generalversammlung
Die
Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet jährlich
statt und sollte spätestens 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs
(Kalenderjahr) durchgeführt werden.
Die Generalversammlung ist den Mitgliedern 6 Wochen im voraus anzukündigen.
Traktanden sind dem Vorstand spätestens 1 Monat vor der Generalversammlung
anzumelden.
Die Traktandenliste muss 2 Wochen vor der Generalversammlung im Besitz
der Mitglieder sein.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (mit Ausnahme
von Statutenänderungen und der Auflösung des Verbandes).
Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die PräsidentIn.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, auf Antrag
eines Mitgliedes geheim.
5.3 Ausserordentliche
Generalversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf oder auf
schriftliches Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern einberufen werden.
Die Traktandenliste dafür muss den Mitgliedern mindestens 10 Tage
vor der Sitzung zugestellt werden.
5.4
Wahlen
5.4.1
Die Wahl der Delegierten. Es sind VertreterInnen zu wählen,
die den Verband in den Verbänden vertreten, mit denen er kooperiert,
und die für gegenseitige Information verantwortlich sind. Auch
Vorstandsmitglieder können als Delegierte gewählt werden.
Die Delegierten sind nach Ablauf der Amtsdauer von einem Jahr wieder
wählbar.
5.4.2
Die Wahl der RechnungsrevisorInnen. Es sind 2 RechnungsrevisorInnen
zu wählen. Sie dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder
mit der Rechnungsführung betraut sein. Sie prüfen die Verbandsrechnung
sowie die Belege und berichten der Generalversammlung über das
Ergebnis.
5.4.3
Die Wahl der Standeskommission. Es sind mindestens drei Mitglieder
zu wählen. Beide Geschlechter und verschiedene Therapierichtungen
sollen (°) vertreten sein.
5.5 Der
Vorstand besteht aus dem/der PräsidentIn und 2 bis 6 weiteren
Vorstandsmitgliedern. Der/die PräsidentIn ist ordentliches Mitglied
des Verbandes, die andern Vorstandsmitglieder können auch ausserordentliche
Mitglieder sein.
5.5.1 Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt.
Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder wieder wählbar. Die
Wahl des/der PräsidentIn erfolgt unabhängig von der Wahl des
Vorstandes. Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst.
5.5.2
Aufgabe des Vorstandes sind alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich
der Generalversammlung vorbehalten sind:
1. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung;
2. Ausführung der Verbandsgeschäfte;
3. Vorbereiten der Generalversammlung;
4. finanzielle Geschäftsführung, z.B. Erarbeiten des Budgets,
Rechnungsführung, Vorschlag zur Höhe der Mitgliederbeiträge;
5. Einsetzen von Kommissionen und Arbeitsgruppen.
Mit
der Führung des Protokolls, der Rechnung und der Sekretariatsarbeiten
können auch Nichtmitglieder beauftragt werden.
6.
Statutenrevision
Die Statuten
können geändert werden
a) durch die ordentliche Generalversammlung, oder
b) durch eine 6 Wochen im voraus einberufene ausserordentliche Generalversammlung.
Statutenänderungen
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Vorschläge für eine Statutenänderung können
von jedem ordentlichen Mitglied gemacht werden, sind dem Vorstand aber
schriftlich vorzulegen bis spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung.
7.
Auflösung des Verbandes
Der
Verband kann nur durch den Beschlusses einer Dreiviertelmehrheit der
anwesenden ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden. Die Abstimmung
setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen
Mitglieder voraus. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so
entscheidet anlässlich einer zweiten einberufenen Versammlung das
absolute Mehr der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Über die
Verwendung des Verbandsvermögens zugunsten eines verwandten Zwecks
verfügt die Generalversammlung.
8.
Schlussbestimmung
Diese Statuten
ersetzen die Statuten des VPB vom 27. März 1996.
Genehmigt von der ordentlichen Generalversammlung vom 26. März
2003, (*) geändert von der GV am 31. März 2004, (°) am
16. März 2005.
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