1. Name und Sitz
2. Zweck
3. Mittel (Finanzen)
4. Mitgliedschaft
5. Organisation
6. Statutenrevision
7. Auflösung des Verbandes
8. Schlussbestimmung

1. Name und Sitz

Der ''Verband der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beider Basel'' (VPB) ist ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Er ist hervorgegangen aus dem am 26. Oktober 1971 in Basel gegründeten ''Basler Berufsverband praktizierender Psychologen''.
Der Sitz des Verbandes befindet sich in Basel.

2. Zweck

Der VPB will die PsychotherapeutInnen der Kantone Basel-Stadt und Baselland zusammenschliessen und die fachlichen, ethischen und wirtschaftlichen Interessen ihres Berufsstandes fördern. Dies geschieht durch:
2.1 das Eintreten für die Sache der Psychotherapie und die Wahrung der Berufs- und Standesinteressen (z.B. Titelschutz, Berufsgeheimnis);
2.2 das Ausarbeiten und Überwachen von Anforderungen für die Ausbildung und die Berufsausübung;
2.3 die Förderung und Pflege des wissenschaftlichen und kollegialen Kontakts;
2.4 die Verpflichtung auf die für alle Mitglieder verbindliche Standesordnung, welche übereinstimmt mit den Standesregeln der Schweizer Charta für Psychotherapie, und das Ausarbeiten eines entsprechenden Verfahrens;
2.5 die Zusammenarbeit mit Organisationen, die sich mit Psychotherapie und verwandten Gebieten befassen;
2.6 die Zusammenarbeit mit und die Interessenvertretung gegenüber öffentlichen und politischen Instanzen in Belangen der Psychotherapie, z.B. Krankenkassen, Ärzten, psychiatrischen Stellen, Behörden, etc.;
2.7 die Mitgliedschaft in der Schweizer Charta für Psychotherapie;
2.8 Öffentlichkeitsarbeit.

3. Mittel (Finanzen)

Der VPB finanziert sich durch jährliche Mitgliederbeiträge und durch Beiträge Dritter.
Für Verbindlichkeiten haftet nur das Verbandsvermögen.
Die Rechnung des VPB wird von dem/der KassierIn besorgt und von zwei RevisorInnen jährlich überprüft.
Mitgliederbeiträge und Budget werden auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung beschlossen.

4. Mitgliedschaft

Der VPB besteht aus ordentlichen, ausserordentlichen, studentischen und Ehrenmitgliedern.
Das Stimm- und Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern vorbehalten.
Nur ordentliche Mitglieder, die die Charta-Bedingungen erfüllen, können über Themen abstimmen, die die Charta betreffen, und als Charta-Delegierte gewählt werden. (*)
Auf Antrag kann der Vorstand für diejenigen Mitglieder den Mitgliedsbeitrag reduzieren oder aussetzen, die aus Altersgründen, wegen langer, schwerer Erkrankung oder dergleichen ihre berufliche Tätigkeit aufgeben oder so einschränken, dass sie keine nennenswerten Einkünfte mehr aus ihr beziehen. Dies gilt auch für Mitglieder, die in wirtschaftliche Not geraten sind. Die Mitgliedsrechte der Betroffenen bleiben vollständig gewahrt.

4.1 Aufnahmebedingungen (*)
a) Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer
1. im Besitz einer Bewilligung des Kantons Basel-Stadt oder des Kantons Baselland zur selbständigen Berufsausübung als PsychotherapeutIn ist und
2. entweder einen der Titel "PsychotherapeutIn SPV", "FachpsychologIn für Psychotherapie FSP", "PsychotherapeutIn SBAP" oder "FachärztIn für Psychiatrie und Psychotherapie FMH" besitzt (eingeschlossen die jeweiligen Fachtitel für Psychotherapie mit Kindern und Jugendlichen) oder eine Bescheinigung von einem dieser Verbände vorlegt, dass er/sie dessen entsprechende Bedingungen erfüllt.

b) Als ausserordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer
1. im Besitz einer Bewilligung des Kantons Basel-Stadt oder des Kantons Baselland zur selbständigen Berufsausübung als PsychotherapeutIn ist und
2. in einer psychotherapeutischen Ausbildung steht.

c) Als studentisches Mitglied kann aufgenommen werden, wer an Psychotherapie interessiert ist und belegt, dass er/sie ein Psychologie- oder Medizinstudium an einer Schweizerischen Universität absolviert. Studentische Mitglieder dürfen den Namen VPB nicht verwenden.

d) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Berufsstand in besonderem Masse verdient gemacht haben.

4.2 Aufnahmeverfahren
Aufnahmegesuche sind an die Aufnahmekommission zu richten.
Die Aufnahme als ordentliches oder ausserordentliches Mitglied erfolgt durch Vorstandsbeschluss auf Antrag der Aufnahmekommission. Die Mitglieder werden über den Beschluss orientiert und haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen begründet Einspruch zu erheben. Ohne erfolgte Einsprache ist die Aufnahme definitiv.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und an einer Generalversammlung in offener Abstimmung mit einfachem Mehr aufgenommen.
Studentische Mitglieder werden auf ihr Gesuch hin formlos durch die Aufnahmekommission aufgenommen.

4.3 Einhaltung der Standesordnung
Eine durch die Generalversammlung gewählte Standeskommission überwacht die Einhaltung der Standesordnung. Sie orientiert Mitglieder und Aussenstehende über die Standesregeln, berät Personen, die sich von einem Mitglied falsch behandelt fühlen, führt Ombudsverfahren mit dem Ziel der Einigung und Versöhnung sowie Standesverfahren, die verbandsinterne Sanktionen zur Folge haben können. Sie kann Anzeigen auch retournieren und die anzeigende Person auf ein Gericht oder eine Dachorganisation hinweisen.
Ein Austritt aus dem Verband beendet ein laufendes Verfahren nicht.
Alles Weitere regelt das Verfahrensreglement der Standeskommission. (°)

4.4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Er kann nur auf Ende des laufenden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) erfolgen;
2. Ausschluss, der bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Standesordnung von der Standeskommission verfügt werden kann;
3. Streichung aus der Mitgliederliste, sofern ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen dem Verband gegenüber nicht erfüllt. Eine schriftliche Mahnung muss dem Beschluss der Generalversammlung vorausgehen;
4. den Tod eines Mitglieds.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem VPB, ausser im Falle eines laufenden Standesverfahrens.

5. Organisation

Die Organe des VPB sind:
- Die Generalversammlung,
- der Vorstand,
- die Delegierten,
- spezielle Kommissionen und Arbeitsgruppen
- die Rechnungs-RevisorInnen.

5.1 Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
1. Die Abnahme des Jahresberichtes des/der PräsidentIn und der Kommissionen und Arbeitsgruppen;
2. die Abnahme der Jahresrechnung und die Beschlussfassung über das Budget;
3. die Entlastung des Vorstands;
4. die Wahl des/der PräsidentIn und der weiteren Vorstandsmitglieder;
5. die Wahl der Delegierten von speziellen Kommissionen, insbesondere der Standeskommission;
6. die Wahl der RechnungsrevisorInnen;
7. die Wahl von Ehrenmitgliedern;
8. den Ausschluss von Mitgliedern (mit Ausnahme von Ausschlüssen, die die Standeskommission beschliesst);
9. Statutenänderungen;
10. die Festlegung des Jahresbeitrags;
11. die Auflösung des Verbands.

5.2 Durchführung der Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet jährlich statt und sollte spätestens 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs (Kalenderjahr) durchgeführt werden.
Die Generalversammlung ist den Mitgliedern 6 Wochen im voraus anzukündigen.
Traktanden sind dem Vorstand spätestens 1 Monat vor der Generalversammlung anzumelden.
Die Traktandenliste muss 2 Wochen vor der Generalversammlung im Besitz der Mitglieder sein.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (mit Ausnahme von Statutenänderungen und der Auflösung des Verbandes).
Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die PräsidentIn.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, auf Antrag eines Mitgliedes geheim.

5.3 Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern einberufen werden.
Die Traktandenliste dafür muss den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

5.4 Wahlen
5.4.1 Die Wahl der Delegierten. Es sind VertreterInnen zu wählen, die den Verband in den Verbänden vertreten, mit denen er kooperiert, und die für gegenseitige Information verantwortlich sind. Auch Vorstandsmitglieder können als Delegierte gewählt werden. Die Delegierten sind nach Ablauf der Amtsdauer von einem Jahr wieder wählbar.
5.4.2 Die Wahl der RechnungsrevisorInnen. Es sind 2 RechnungsrevisorInnen zu wählen. Sie dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder mit der Rechnungsführung betraut sein. Sie prüfen die Verbandsrechnung sowie die Belege und berichten der Generalversammlung über das Ergebnis.
5.4.3 Die Wahl der Standeskommission. Es sind mindestens drei Mitglieder zu wählen. Beide Geschlechter und verschiedene Therapierichtungen sollen (°) vertreten sein.

5.5 Der Vorstand besteht aus dem/der PräsidentIn und 2 bis 6 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der/die PräsidentIn ist ordentliches Mitglied des Verbandes, die andern Vorstandsmitglieder können auch ausserordentliche Mitglieder sein.
5.5.1 Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder wieder wählbar. Die Wahl des/der PräsidentIn erfolgt unabhängig von der Wahl des Vorstandes. Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selbst.
5.5.2 Aufgabe des Vorstandes sind alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind:
1. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung;
2. Ausführung der Verbandsgeschäfte;
3. Vorbereiten der Generalversammlung;
4. finanzielle Geschäftsführung, z.B. Erarbeiten des Budgets, Rechnungsführung, Vorschlag zur Höhe der Mitgliederbeiträge;
5. Einsetzen von Kommissionen und Arbeitsgruppen.
Mit der Führung des Protokolls, der Rechnung und der Sekretariatsarbeiten können auch Nichtmitglieder beauftragt werden.

6. Statutenrevision

Die Statuten können geändert werden
a) durch die ordentliche Generalversammlung, oder
b) durch eine 6 Wochen im voraus einberufene ausserordentliche Generalversammlung.

Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorschläge für eine Statutenänderung können von jedem ordentlichen Mitglied gemacht werden, sind dem Vorstand aber schriftlich vorzulegen bis spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung.

7. Auflösung des Verbandes

Der Verband kann nur durch den Beschlusses einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden. Die Abstimmung setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder voraus. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet anlässlich einer zweiten einberufenen Versammlung das absolute Mehr der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Über die Verwendung des Verbandsvermögens zugunsten eines verwandten Zwecks verfügt die Generalversammlung.

8. Schlussbestimmung

Diese Statuten ersetzen die Statuten des VPB vom 27. März 1996.
Genehmigt von der ordentlichen Generalversammlung vom 26. März 2003, (*) geändert von der GV am 31. März 2004, (°) am 16. März 2005.

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last modified: 2005-05-25