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Verfahrensreglement
der Standeskommission
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Zusammensetzung der Standeskommission
a. Die Standeskommission setzt sich aus mindestens drei Verbandsmitgliedern
zusammen. Es sollen beide Geschlechter und verschiedene Therapierichtungen
vertreten sein.
b. Ist ein Mitglied der Standeskommission in einer Angelegenheit befangen,
so tritt es in den Ausstand. Ein Ausstandsgrund liegt insbesondere vor,
wenn ein Kommissionsmitglied mit dem betroffenen Mitglied in einem therapeutischen
Verhältnis (Lehranalyse bzw. -therapie, Supervision etc.) gestanden
hat oder steht.
c. Die Standeskommission soll ein Verfahren bei allfälligen Neuwahlen
in der Zusammensetzung abschliessen, in welcher sie damit betraut wurde.
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Verhältnis zum Verband
Die Standeskommission erstattet dem Verband jährlich an der Generalversammlung
Bericht. Sie gibt darin Auskunft über die Zahl der Anfragen und deren
Erledigung, untersteht aber auch gegenüber dem Verband der Schweigepflicht,
was Namen und Inhalte angeht.
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Zuständigkeit der Standeskommission
a. Die Standeskommission ist zuständig für Anfragen, welche
in irgendeinem Bezug stehen zu den Standesregeln des Verbandes. Zu ihren
Aufgaben gehören Aufklärung, Beratung, Ombudsverfahren mit dem
Ziel einer Einigung bzw. Versöhnung sowie Standesverfahren, die verbandsinterne
Sanktionen zur Folge haben können.
b. Wenn ein Ombudsverfahren scheitert oder ein verbandsinternes Standesverfahren
nach Ansicht der anzeigenden Person oder der Standeskommission nicht ausreicht,
berät die Standeskommission die Anzeigerin bei der Weiterleitung.
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Grundsätzliches
a. Mitglieder, gegen die eine Anzeige erhoben wurde, gelten bis zu einem
anderslautenden Entscheid als unschuldig.
b. Ombuds- und Standesverfahren sind nicht öffentlich. Alle am Verfahren
Beteiligten, d.h. das betroffene Mitglied und die Mitglieder der Standeskommission,
verpflichten sich, über sämtliche Wahrnehmungen im Zusammenhang
mit der Anfrage oder dem Verfahren Still-schweigen zu bewahren. Diese
Verpflichtung gilt auch gegenüber Inter- und Supervisionsgruppen
und besteht nach der Beendigung eines Verfahrens weiter.
c. Es ist nicht zulässig, sich im Verfahren vertreten zu lassen.
d. Anfragen und Verfahren sind für die Anfragenden und Anzeigenden
kostenlos; die Mitglieder der Standeskommission werden nach dem Spesenreglement
des VPB entschädigt. Wird ein Mitglied sanktioniert, werden ihm die
Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt.
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Ombuds- oder Standesverfahren
a. Ein Ombudsverfahren hat die Einigung bzw. Versöhnung zwischen
Anzeigerin und betroffenem Mitglied zum Ziel. Das Verfahren folgt keinem
vorgegebenen Ablauf, und es können keine Sanktionen verhängt
werden. Es gibt keine Einschränkung durch Verjährung.
b. In einem Standesverfahren werden die angezeigten Tatbestände daraufhin
geprüft, ob sie eine Verletzung der Standesregeln darstellen. Wenn
ja, kann das Mitglied sanktioniert werden. Es besteht eine Verjährungsfrist
von 10 Jahren.
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Verfahrenseinleitung
a. Die Standeskommission kann Anfragen direkt mit der anfragenden
Person klären, ohne das betroffene Mitglied zu informieren. Wenn
die anfragende Person dies explizit verlangt oder wenn die Anfrage eine
Verletzung der Standesregeln betrifft, muss das Mitglied zugezogen werden.
Wünscht die anfragende Person, das Mitglied einzubeziehen, werden
beide darüber informiert, dass zuerst geklärt werden muss, ob
es sich um ein Ombuds- oder um ein Standesverfahren handelt.
b. Ein Ombudsverfahren (mit dem Ziel der Einigung, Versöhnung,
therapeutischen Nachbearbeitung etc., ohne Sanktionsmöglichkeit)
wird ohne formelle Vorgaben im Gespräch zwischen Standeskommission,
anfragender Person und Mitglied entwickelt. Voraussetzung ist, dass die
anfragende Person damit einverstanden ist und keine gravierende Verletzung
der Standesregeln in Frage steht.
c. Ein Standesverfahren wird nach einer Anzeige eröffnet.
Diese erfolgt normalerweise schriftlich; ist dies einem Anzeiger nicht
möglich, wird ein Protokoll des Anzeigegesprächs von der Standeskommission
erstellt und vom Anzeiger unterzeichnet. In der Anzeigeschrift müssen
der Anzeiger, das betroffene Verbandsmitglied, der Grund der Anzeige und
der Zeitraum des Vorfalls aufgeführt sein. Die Beschwerden werden
in dieser Anzeigeschrift abschliessend genannt. Der Anzeiger muss ausserdem
das betroffene Mitglied von der Schweigepflicht entbinden und die Standeskommission
darüber informieren, ob in derselben Angelegenheit ein anderes Verfahren
hängig ist. Die Standeskommission prüft vorerst, ob die formellen
(z.B. VPB-Mitgliedschaft zur Zeit des Vorfalls) und inhaltlichen Voraussetzungen
für ein Verfahren gegeben sind und ob sie das Verfahren selber führen
kann. Sie kann offensichtlich unbegründete Beschwerden abweisen.
Anzeigen, deren Schwere oder Komplexität die Beurteilungskompetenz
der Standeskommission übersteigen, sind, begleitet von einer Empfehlung
(z.B. weiterleiten an ein Gericht oder einen Dach-verband), an den Anzeiger
zu retournieren.
d. Die Standeskommission kann auch von sich aus oder auf Antrag des Vorstandes
tätig werden, wenn der begründete Verdacht besteht, ein Mitglied
handle den Standesregeln zuwider.
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Führung eines Standesverfahrens
a. Wenn die Standeskommission beschliesst, ein Verfahren zu eröffnen,
bestimmt sie eine Referentin als Ansprechperson gegenüber Anzeiger
und Mitglied.
b. Das Verfahren wird mit der schriftlichen Information an Anzeigerin
und betroffenes Mitglied eröffnet. Sie enthält die Entscheidung
der Standeskommission, ein Standesverfahren zu führen, den Namen
und die Adresse des Referenten, Ort und Zeitpunkt eines ersten Gespräches
sowie ein Exemplar dieses Verfahrensreglements. Das Gespräch kann
zuerst allein mit dem betroffenen Mitglied oder von Anfang an mit beiden
Seiten geführt werden. Das betroffene Mitglied erhält gleichzeitig
eine Kopie der Anzeigeschrift und der Schweigepflichtsentbindung.
c. Von den Befragungsgesprächen wird jeweils ein zusammenfassendes
Protokoll erstellt, das die am Gespräch Beteiligten gemeinsam unterzeichnen.
d. Das Standesverfahren wird mit einem formellen, schriftlichen Beschluss
zuhanden des Anzeigers und des Mitglieds beendet. Der Beschluss enthält
entweder die Feststellung, dass das Mitglied keine Standesregeln verletzt
hat und entlastet wird, oder die Feststellung, welche Standesregel(n)
das Mitglied verletzt hat und welche Sanktion ihm dafür auferlegt
wird, und zudem eine Rechtsmittelbelehrung (bez. Rekurs). Mögliche
Sanktionen sind 1. Ermahnung, 2. Verweis, 3. Bedingung(en) für die
weitere Mitgliedschaft (z.B. Supervision, unter Angabe einer Dauer und
des Zeitpunktes der Wiedereinsetzung in die vollen Mitgliedschaftsrechte),
4. Ausschluss aus dem Verband und Löschung aus dem regionalen Therapeutinnenverzeichnis.
Ausserdem werden einem sanktionierten Mitglied die Verfahrenskosten ganz
oder teilweise auferlegt. Die Standeskommission ist verantwortlich für
die Ausführung und Kontrolle der Sanktionen 1 bis 3; nur wenn der
Ausschluss des Mitglieds beschlossen wird, informiert sie den Vorstand
darüber (ohne auf den Inhalt des Verfahrens einzugehen).
e. Rekursinstanz für Beschlüsse der Standeskommission ist der
Vorstand. Er hört den Rekurrenten und die Standeskommission an, versucht
eine Mediation und kann das Verfahren zur Neubeurteilung an die Standeskommission
zurückgeben.
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Akten und Archivierung
a. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Akten versiegelt und zehn
Jahre bei einem Mitglied der Standeskommission aufbewahrt. Nach dieser
Frist werden sie ungeöffnet durch die Standeskommission vernichtet.
b. Wird ein Ombuds- oder Standesverfahren weitergezogen, können die
Akten der zuständigen Instanz übergeben werden.
Von der Generalversammlung des VPB in Kraft gesetzt am 16. März 2005
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