I. GRUNDSATZ
Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten VPB unterstehen den Standesregeln des Verbandes und anerkennen die Verordnungen des Bundes und der Kantone zur Psychotherapie.
II. KOMPETENZ, VERANTWORTUNG UND RECHTE DER PSYCHOTHERAPEUT:INNEN
Die Psychotherapeut:innen VPB verpflichten sich, ihre fachliche Kompetenz zum Wohle ihrer Patient:innen einzusetzen.
Die Psychotherapeut:innen VPB setzen ihre Kompetenzen nur zum Wohl ihrer Patient:innen ein und respektieren deren Persönlichkeit und Integrität; sie nutzen das einer therapeutischen Beziehung immanente Abhängigkeitsverhältnis in keiner Weise aus. Verboten sind insbesondere Nötigung, politische und religiöse Indoktrination inkl. das Verbreiten von Verschwörungstheorien, Konversionstherapien sowie private und sexuelle Kontakte. Es ist die alleinige Verantwortung der Psychotherapeut:innen, sexuelle Handlungen aus der Therapie herauszuhalten. All dies gilt auch über das Ende der Psychotherapie hinaus, solange Behandlungsbedarf besteht und ein fortdauerndes Abhängigkeitsverhältnis anzunehmen ist, aber mindestens zwei Jahre nach Abschluss der Therapie.
Psychotherapeutische Arbeit findet ausschliesslich in der Beziehung zwischen Patient:in und Therapeut:in statt. Es ist nicht erlaubt, angeblich übersinnliche Inhalte (z.B. frühere Leben, Astrologie, Magie, geistiges Heilen) miteinzubeziehen oder Kontakte zu angeblich übersinnlichen Wesen (z.B. Engel, geistige Welt, Verstorbene, Gott) zu versprechen. Möchten Patient:innen solche Themen behandeln, gehen die Therapeut:innen darauf ein, führen aber das Gespräch stets in den subjektiven und intersubjektiven Erlebensraum zurück (über die Bedeutung von Magie für die Patient:in zu sprechen, z.B., ist Psychotherapie, magische Praktiken durchzuführen hingegen nicht).
Die Psychotherapeut:innen VPB machen sich die Grenzen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten, der von ihnen verwendeten Methoden sowie ihrer eigenen Person bewusst. Sie verpflichten sich, die selbstreflektierende Haltung, wie sie sie während der Ausbildung erlernt und geübt haben, zu bewahren. Sie verpflichten sich insbesondere zu regelmässiger Fortbildung ihres Dachverbandes und dokumentieren sie.
Die Psychotherapeut:innen VPB unterstehen der Schweigepflicht. Sie informieren ihre Patient:innen darüber. Sie bleibt über das Behandlungsende, über den Tod der Patient:innen und auch bei Aufgabe der Berufstätigkeit bestehen. In bestimmten Fällen können die Patient:innen ihre Psychotherapeut:innen von der Schweigepflicht entbinden, z.B. wenn Anspruch auf Krankenkassen- oder IV-Leistungen besteht und ein entsprechender Antrag zuhanden des Vertrauensarztes gestellt werden muss.
Von jeder Patientin / jedem Patienten wird nach den ersten Therapiestunden eine schriftliche Basisdokumentation erstellt, und diese wird im Laufe der Psychotherapie durch die Prozess- und Verlaufsdokumentation ergänzt.
Zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen Falldarstellungen ohne Einwilligung der Patient:innen nur in einem geschlossenen Rahmen und nur insoweit gegeben werden, als keinerlei Rückschlüsse auf die Identität der Patient:innen möglich sind.
Psychotherapeut:innen, die das Berufsgeheimnis verletzen, machen sich strafbar.
Zu Beginn einer Therapie vereinbaren die Psychotherapeut:innen mit den Patient:innen die für beide Seiten verbindlichen Rahmenbedingungen. Diese beinhalten das Setting (z.B. Stundenfrequenz), das Honorar und eine Ausfallregelung. Sie können im Verlauf der Behandlung im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
Gefälligkeitsgutachten sind nicht statthaft.
III. RECHTE DER PATIENT:INNEN
Die Patient:innen sind in der Wahl der Psychotherapeut:innen frei. Die Psychotherapeut:innen VPB enthalten sich jeglicher eigennütziger Beeinflussung und Manipulation.
Bei Barzahlung haben die Patient:innen Anspruch auf eine Quittung. Die Patient:innen haben das Recht, jederzeit eine Therapie zu beenden.
Bei sexuellem, politischem, religiösem oder finanziellem Missbrauch u.ä. haben die Patient:innen das Recht, sich an die Standeskommission des VPB zu wenden. Diese setzt sich, unter Wahrung der Schweigepflicht, sowohl für den Schutz der Patient:innen als auch der Psychotherapeut:innen ein. Sie übernimmt die nötigen Abklärungen und stellt gegebenenfalls, in Absprache mit den Patient:innen, entsprechende Anträge an den Vorstand.
IV. EINSTELLUNG GEGENÜBER BERUFSKOLLEG:INNEN UND BERUFSSTAND
Die Mitglieder des VPB sind untereinander zu Solidarität verpflichtet.
Die vom VPB anerkannten psychotherapeutischen Methoden und Richtungen werden von den Mitgliedern respektiert. Meinungsverschiedenheiten, die sich dadurch ergeben, müssen auf sachliche und faire Art und Weise ausgetragen werden. Im Falle gravierender, nicht zu behebender Differenzen oder Streitigkeiten soll der Vorstand orientiert und zur Schlichtung beigezogen werden, insbesondere bevor Schritte in Richtung Öffentlichkeit gemacht werden.
Im Falle von Öffentlichkeitsarbeit sind die Psychotherapeut:innen VPB zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Sie handeln ihrem beruflichen Ethos entsprechend. Ihre Äusserungen haben ihre fachliche Kompetenz nicht zu überschreiten, und sie müssen sich der Verantwortung ihrem Berufsstand und ihren Berufskolleg:innen gegenüber stets bewusst sein.
Genehmigt von der Mitgliederversammlung vom 16. März 2023.