Statuten

1. NAME UND SITZ 

 

Der «Verband der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beider Basel» (VPB) ist ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Er ist hervorgegangen aus dem am 26. Oktober 1971 in Basel gegründeten «Basler Berufs-verband praktizierender Psychologen». Er ist ein Gliedverband der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP und Kollektivmitglied der Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ASP.

Der Sitz des Verbandes befindet sich in Basel.

 

 

2. ZWECK

 

Der VPB will die PsychotherapeutInnen der Kantone Basel-Stadt und Baselland zusammenschliessen und die fachlichen, ethischen und wirtschaftlichen Interessen ihres Berufsstandes vertreten. Dies geschieht durch:

  1. die Wahrung der Berufs- und Standesinteressen und Engagement für die Psychotherapie;
  2. die Pflege des wissenschaftlichen und kollegialen Kontakts;
  3. die Verpflichtung auf die für alle Mitglieder verbindliche Standesordnung;
  4. die Zusammenarbeit mit Organisationen, die sich mit Psychotherapie und verwandten Gebieten befassen;
  5. die Zusammenarbeit mit und die Interessenvertretung gegenüber öffentlichen und politischen Instanzen in Belangen der Psychotherapie als Teil der psychosozialen Versorgung, z.B. Krankenkassen, ÄrztInnen, psychiatrischen Stellen, Behörden, etc.;
  6. Öffentlichkeitsarbeit.

 

 

3. MITTEL (FINANZEN) 

 

Der VPB finanziert sich durch jährliche Mitgliederbeiträge und durch Beiträge Dritter.

Für Verbindlichkeiten haftet nur das Verbandsvermögen. Der VPB haftet nicht für Verpflichtungen der FSP; ebenso wenig haftet die FSP für Verpflichtungen des VPB.

Die Rechnung des VPB wird von dem/der KassierIn besorgt und von zwei RevisorInnen jährlich überprüft.

Mitgliederbeiträge und Budget werden von der Generalversammlung beschlossen.

Auf Antrag kann der Vorstand für diejenigen Mitglieder den Mitgliedsbeitrag reduzieren oder aussetzen, die aus Altersgründen, wegen Elternzeit, wegen langer, schwerer Erkrankung oder dergleichen ihre berufliche Tätigkeit aufgeben oder so einschränken, dass sie keine nennenswerten Einkünfte mehr aus ihr beziehen. Dies gilt auch für Mitglieder, die in wirtschaftliche Not geraten sind. Mitglieder in Weiterbildung (siehe 4.1. d und h) können beim Vorstand eine Halbierung des Mitgliedsbeitrags beantragen. Die Mitgliedsrechte der Betroffenen bleiben vollständig gewahrt. Wer das ordentliche Rentenalter gemäss AHV-Gesetz erreicht hat und keinerlei berufliche Tätigkeit im Psychologiebereich mehr ausübt, muss nicht ordentliches FSP-Mitglied sein.

 

 

4. MITGLIEDSCHAFT

 

Der VPB besteht aus ordentlichen, studentischen, Ehren-, ausserordentlichen und pensionierten Mitgliedern.

Studentische Mitglieder sind vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen.

Nur ordentliche und ausserordentliche Mitglieder mit abgeschlossener Weiterbildung sind berechtigt, sich PsychotherapeutIn VPB zu nennen.

 

4.1 Aufnahmebedingungen

VPB-Mitglied kann sein, wer in Basel-Stadt, Baselland oder in einer solothurnischen Gemeinde nördlich des Juras wohnt und/oder arbeitet und

  1. FSP-Mitglied ist und den eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie und/oder die kantonale Praxisbewilligung besitzt (ordentliche Mitglieder «psychologische PsychotherapeutInnen»);
  2. dem VPB vor dem 27. Juni 2015 beigetreten ist und den FSP-Standard nicht erfüllt, aber den eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie und/oder die kantonale Praxisbewilligung besitzt (ordentliche Mitglieder «psychologische PsychotherapeutInnen ohne FSP-Mitgliedschaft»);
  3. den FMH-Fachtitel Psychiatrie und Psychotherapie besitzt (ordentliche Mitglieder «ärztliche PsychotherapeutInnen»);
  4. FSP-Mitglied ist und eine vom BAG akkreditierte psychotherapeutische Weiterbildung absolviert (ordentliche Mitglieder in psychotherapeutischer Weiterbildung);
  5. an Psychotherapie interessiert ist und ein Psychologie- oder Medizinstudium an einer Schweizerischen Universität oder Fachhochschule absolviert (studentische Mitglieder);
  6. sich um den Berufsstand in besonderem Masse verdient gemacht hat (Ehrenmitglieder);
  7. den eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie und/oder die kantonale Praxisbewilligung besitzt, nicht aber den FSP-Standard erfüllt (ausserordentliche Mitglieder); 
  8. eine vom BAG akkreditierte psychotherapeutische Weiterbildung absolviert, nicht aber den FSP-Standard erfüllt (ausserordentliche Mitglieder in psychotherapeutischer Weiterbildung);
  9. ordentliches oder ausserordentliches Mitglied des VPB war und altersbedingt in Ruhestand getreten ist (pensionierte Mitglieder).

 

4.2. Aufnahmeverfahren

Aufnahmegesuche sind an die Aufnahmekommission zu richten.

Die Aufnahme als ordentliches oder ausserordentliches Mitglied erfolgt durch Vorstandsbeschluss auf Antrag der Aufnahmekommission. Ordentliche Mitglieder «psychologische PsychotherapeutInnen»  und ordentliche Mitglieder in psychotherapeutischer Weiterbildung brauchen zudem die Zustimmung der FSP. Die VPB-Mitglieder werden über den Beschluss orientiert und haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen begründet Einspruch zu erheben. Ohne erfolgte Einsprache ist die Aufnahme definitiv.

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und an einer Generalversammlung in offener Abstimmung mit einfachem Mehr ernannt.

Studentische Mitglieder werden bei ihrer Anmeldung formlos durch die Aufnahmekommission ernannt.

 

4.3. Einhaltung der Standesordnung

Eine durch die Generalversammlung gewählte Standeskommission überwacht die Einhaltung der Standesordnung VPB. Sie orientiert Mitglieder und Aussenstehende über die Standesregeln, berät Personen, die sich von einem Mitglied falsch behandelt fühlen, führt Ombudsverfahren mit dem Ziel der Einigung und Versöhnung sowie Standesverfahren, die verbandsinterne Sanktionen zur Folge haben können. Sie kann Anzeigen auch retournieren und die anzeigende Person auf ein Gericht oder eine Dachorganisation hinweisen.

Der Austritt aus dem Verband beendet ein laufendes Verfahren nicht.

Alles Weitere regelt das Verfahrensreglement der Standeskommission.

 

4.4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Er kann nur mit einer dreimonatigen Frist auf Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen;
  2. Ausschluss, der bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Standesordnung von der Standeskommission verfügt werden kann;
  3. Erlöschen der FSP-Mitgliedschaft gemäss Art. 7 der FSP-Statuten;
  4. Streichung aus der Mitgliederliste, sofern ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen dem Verband gegenüber nicht erfüllt. Eine schriftliche Mahnung muss vorausgehen;
  5. den Tod des Mitglieds.

 

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem VPB (Ausnahme siehe 4.3).

 

 

5. ORGANISATION

 

Die Organe des VPB sind:

  • die Generalversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Delegierten;
  • spezielle Kommissionen und Arbeitsgruppen;
  • die Rechnungs-RevisorInnen.

 

5.1 Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Die Abnahme des Jahresberichtes des/der PräsidentIn, der Kommissionen und Arbeitsgruppen;
  2. die Abnahme der Jahresrechnung und die Beschlussfassung über das Budget;
  3. die Entlastung des Vorstands;
  4. die Wahl des/der PräsidentIn und der weiteren Vorstandsmitglieder;
  5. die Wahl der Mitglieder von speziellen Kommissionen, insbesondere der Standes-kommission, und der Delegierten in Partnerverbänden;
  6. die Wahl der RechnungsrevisorInnen;
  7. die Wahl von Ehrenmitgliedern;
  8. den Ausschluss von Mitgliedern (mit Ausnahme von Ausschlüssen, die die Standeskommission oder die FSP beschliesst);
  9. Beschlussfassung über Anträge der Verbandsmitglieder;
  10. Statutenänderungen;
  11. die Festlegung des Jahresbeitrags;
  12. die Auflösung des Verbands.

 

5.2 Durchführung der Generalversammlung

Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet alljährlich statt und sollte spätestens 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs (Kalenderjahres) durchgeführt werden.

Die Generalversammlung ist den Mitgliedern 6 Wochen im Voraus anzukündigen.

Traktanden sind dem Vorstand spätestens 1 Monat vor der Generalversammlung anzumelden. Die Traktandenliste muss den Mitgliedern 2 Wochen vor der Generalversammlung zugestellt werden.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (mit Ausnahme von Statutenänderungen und der Auflösung des Verbandes). Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die PräsidentIn.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, auf Antrag eines Mitgliedes geheim.

 

5.3 Ausserordentliche Generalversammlungen

Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern einberufen werden. Die Traktandenliste dafür muss den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

 

5.4 Wahlen

5.4.1 Delegierte: Es sind VertreterInnen zu wählen, die den Verband in den Vereinigungen vertreten, mit denen er kooperiert, und die für gegenseitige Information verantwortlich sind. Auch Vorstandsmitglieder können als Delegierte gewählt werden. Die Delegierten sind nach Ablauf der Amtsdauer von einem Jahr wieder wählbar. Bei der FSP können den VPB nur FSP-Mitglieder vertreten, bei der ASP nur ASP-Mitglieder.

5.4.2 RechnungsrevisorInnen: Es sind 2 RechnungsrevisorInnen zu wählen. Sie dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder mit der Rechnungsführung betraut sein. Sie prüfen die Verbandsrechnung sowie die Belege und berichten der Generalversammlung über das Ergebnis.

5.4.3 Standeskommission: Es sind mindestens drei Mitglieder zu wählen. Beide Geschlechter und verschiedene Therapierichtungen sollen vertreten sein.

 

5.5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der PräsidentIn und 2 bis 6 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der/die PräsidentIn muss ordentliches Mitglied «psychologische/r PsychotherapeutIn» des Verbandes sein.

5.5.1 Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Vorstandsmitglieder wieder wählbar. Die Wahl des/der PräsidentIn erfolgt unabhängig von der Wahl des Vorstandes. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst.

5.5.2 Aufgabe des Vorstandes sind alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind:

  1. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung;
  2. Ausführung der VPB-Geschäfte;
  3. Vorbereitung der Generalversammlung;
  4. finanzielle Geschäftsführung, z.B. Erarbeiten des Budgets, Rechnungsführung, Vorschlag zur Höhe der Mitgliederbeiträge;
  5. Einsetzen von Kommissionen und Arbeitsgruppen.

Mit der Führung des Protokolls, der Rechnung und der Sekretariatsarbeiten können auch Nichtverbandsmitglieder beauftragt werden.

 

 

6. VERHÄLTNIS ZUR FSP

 

Der VPB zieht die FSP bei, wenn diese durch seine Tätigkeit direkt betroffen wird. Dies gilt auch für Projekte von übergreifendem Interesse und für jede Interessenvertretung auf nationaler Ebene. Der VPB teilt der FSP Mitgliedermutationen, Mutationen in den Führungsgremien und Statutenänderungen umgehend mit. Bei Konflikten mit anderen FSP-Gliedverbänden anerkennt der VPB die FSP als Schlichtungsstelle.

Ausschlaggebend für die Berechnung der Stimmanteile für Präsidialkonferenz und Delegiertenversammlung der FSP ist die Zahl der ordentlichen VPB-Mitglieder «psychologische PsychotherapeutInnen» und ordentlichen VPB-Mitglieder in psychotherapeutischer Weiterbildung.

 

 

7. STATUTENREVISION

 

Die Statuten können geändert werden

  1. durch die ordentliche Generalversammlung oder
  2. durch eine 6 Wochen im Voraus einberufene ausserordentliche Generalversammlung.

Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorschläge für eine Statutenänderung können von jedem Mitglied gemacht werden und sind dem Vorstand schriftlich vorzulegen bis spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung.

 

 

8. AUFLÖSUNG DES VERBANDES

 

Der Verband kann nur durch den Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden. Die Abstimmung setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder voraus. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet anlässlich einer zweiten einberufenen Versammlung das absolute Mehr der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Über die Verwendung des Verbandsvermögens zugunsten eines verwandten Zwecks verfügt die Generalversammlung.

 

 

9. SCHLUSS

 

Diese Statuten wurden angepasst und von der ordentlichen Generalversammlung vom 28. Oktober 2021 genehmigt. Sie ersetzen alle früheren Fassungen.